LG Bad Kreuznach, Aktenzeichen: 3 O 208/15, Urteil vom 27.01.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.185,24 EUR (in Worten: eintausendeinhundertfünfundachtzig 24/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über Basiszinssatz seit dem 10.09.2015 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger aus dem am 10.02.2015 unterschriebenen und am 13.02.2015 um 9.35 Uhr gefaxten Formular zustehen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr vorhandenen Daten des Klägers zu löschen und aus dem Internetverzeichnis ….org zu entfernen.
4. Die Beklagte wird daneben verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 EUR freizustellen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Der Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen vermeintlichen Vertragsabschluss über Veröffentlichungen im Internet. Die Beklagte betreibt unter der Internetseite „www…..org“ ein Verzeichnis von Gewerbetreibenden.
Der Kläger erhielt am 13.02.2015 ein Formular per Post übersandt, in dem im oberen Bereich unter der Überschrift „Auftraggeber“ seine Anschrift eingetragen ist. Unter der Überschrift „Eintrag“ befindet sich eine Abbildung und ein aus der Anlage K 1 nicht deutlich sichtbares Schriftbild.
Darunter befinden sich verschiedene Preise und der Ort D. Am rechten Rand des Formulars befindet sich ein Text, der wie folgt beginnt:
„Der Auftraggeber beauftragt den Verlag mit der Veröffentlichung gemäß untenstehender Spezifikation.“ Auf Blatt 10 der Akten wird Bezug genommen.
Eine Mitarbeiterin des Klägers unterschrieb das Formular und faxte es an die angegebene Faxnummer zurück.
Die Beklagte veröffentlichte die Werbeanzeige des Klägers am 4.3.2015 auf der Internetseite www…..org unter dem Eintrag der Stadt D.
Die Beklagte versandte unter dem 19.02.2015 eine Rechnung über 1.085,24 EUR für die „Veröffentlichung im Internet unter ….org“ an den Kläger. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag am 24.02.2015. Am 01.09.2015 versandte die Beklagte eine zweite Jahresrechnung an den Kläger.
Unter dem 07.09.2015 focht der Kläger den Vertrag an und begehrte die Rückzahlung der bereits gezahlten 1.185,24 EUR zuzüglich der Erstattung der Anwaltskosten. Weiterhin wurde […]