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Einbruchsdiebstahlversicherung – Beweislast für Schadenseintritt innerhalb der Versicherungszeit

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OLG Dresden – Az.: 4 U 1759/18 – Beschluss vom 17.12.2018

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.209,97 € festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung des Klägers greifen nicht durch. Denn hierdurch werden keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet, die deshalb eine erneute oder auch nur ergänzende Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

1.

Dem Kläger ist der Nachweis eines versicherten Einbruchsdiebstahls nicht gelungen. Zwar geht der Kläger völlig zutreffend davon aus, dass die Rechtsprechung den Versicherungsnehmer diverse Beweiserleichterungsregeln zugute kommen lässt, was den Nachweis eines Diebstahls betrifft, denn Einbruchsdiebstähle spielen sich meist im Verborgenen ab und Tatzeugen fehlen, so dass berechtigte Entschädigungsforderungen des Versicherungsnehmers häufig an Beweisnot scheitern würden, wenn man ihm die Anforderungen des Vollbeweises für den Versicherungsfall aufbürden würde (Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 1 AURB Rz. 52 m. Nachw. auf die ständige Rechtsprechung des BGH).

Danach gilt, dass es genügt, dass der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt. Zu diesem äußeren Bild gehört ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen (statt vieler: OLG Hamm, Urt. v. 15.05.2017, 6 U 30/17; KG, Urt. v. 10.05.2017, 6 U 143/15, jeweils nach juris). Insoweit ist dem Kläger auch darin z[…]


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