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Arbeitsvertragliche Versetzungsklausel
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 99/18 – Urteil vom 19.12.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 8. November 2017, Az. 3 Ca 567/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 8. November 2017, Az. 3 Ca 567/17, wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der Berufung haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beschäftigung des Klägers und seine Versetzung.

Der am … September 1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1997 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 7.473,00 € beschäftigt. Er arbeitet ausschließlich von seinem Home Office aus.

Im Arbeitsvertrag vom 5./9. September 1997 ist in § 3 hinsichtlich der „Tätigkeit“ des Klägers bestimmt:

„Der Arbeitnehmer wird eingestellt als System Support Spezialist.

Die Firma behält sich vor, dem Arbeitnehmer eine andere zumutbare, vorübergehend auch auswärts anfallende Tätigkeit im Unternehmen zuzuweisen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. § 4 bleibt dadurch unberührt.“

In § 4 des Arbeitsvertrags ist das „Entgelt“ des Klägers geregelt. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrags im Übrigen wird auf Bl. 71 ff. d. A. Bezug genommen.

Mit arbeitsvertraglicher Zusatzvereinbarung vom 8. Juli 2013, wegen deren Inhalt im Übrigen auf Bl 11 ff. d. A. Bezug genommen wird, wurde der Kläger von der Beklagten zum Professional Service Manager Project Management Office für den Bereich Services & Support, Professional Services ernannt. Am Ende dieser Zusatzvereinbarung heißt es nach Bestimmungen zum monatlichen at-Gehalt, einem Jahresbonus und der Abgeltung eventuell geleisteter Mehrarbeit/Überstunden:

„Alle übrigen arbeitsvertraglichen Regelungen bleiben unverändert“.

Der Kläger übernahm ein Team mit insgesamt fünf Mitarbeitern, das noch im gleichen Jahr auf sechs Mitarbeiter erweitert wurde. Zusätzlich bestand im Jahr 2016 eine weitere offene Stelle. Nachdem sechs Mitarbeiter des Bereichs „Roll-out“ vom Frühjahr 2016 im Zusammenhang mit der Gründung einer neuen Abteilung „Business Operations“ einer anderen betriebsorganisatorischen Einheit der Beklagten zugeordnet worden waren, verblieb dem Kläger noch ein Mitarbeiter, Herr Sch..

Zum 1. April 2017 wurde der Geschä[…]


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