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Beschwerde – als Beschluss bezeichnete Mitteilung einer Rechtsauffassung des Grundbuchamtes

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OLG München – Az.: 34 Wx 39/19 – Beschluss vom 10.04.2019

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die mit Beschluss bezeichnete Äußerung des Grundbuchamts vom 24. Oktober 2018 aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 13.11.2018 verworfen.

II. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 3 war als Eigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Diesen hatte sie mit Teilungserklärung nach § 8 WEG vom 28.5.2013 in Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufgeteilt.

Nach Veräußerung zumindest einiger Wohnungs- oder Teileigentumseinheiten, in denen der Beteiligten zu 3 jeweils Vollmachten zur Änderung der Teilungserklärung gegeben wurde, errichtete die Beteiligte zu 3 am 8.6.2016 und 18.7.2016 Nachträge zur Teilungserklärung, die dem Grundbuchamt am 26.2.2018 mit dem Hinweis zur Eintragung vorgelegt wurden, dass die Beteiligten zu 1 und 2 die Vollmacht widerrufen hätten, dieser Widerruf aber als nicht wirksam angesehen werde, da die Vollmachten unwiderruflich seien.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung gab das Grundbuchamt der Beteiligten zu 3 am 26.4.2018 auf, Zustimmungen der Beteiligten zu 1 und 2 zur Änderung der Teilungserklärung beizubringen.

Am 24.10.2018 hat das Grundbuchamt ein mit Beschluss bezeichnetes Schreiben versandt, wonach der Widerruf der Vollmacht der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen werde. Das Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit der Beschwerde vom 13.11.2018, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass das Schreiben des Grundbuchamts vom 24.10.2018 keine Entscheidung im Sinne von § 71 Abs. 1 GBO darstellt.

II.

1. Nach § 71 Abs. 1 GBO ist die Beschwerde nur gegen Entscheidungen des Grundbuchamts statthaft. Eine solche liegt in der Äußerung vom 24.10.2018 nicht vor.

Für die Einordnung als Entscheidung spielt es keine Rolle, ob sie vom Grundbuchamt als „Beschluss“ oder „Verfügung“ bezeichnet ist; für die Anfechtbarkeit kommt es allein auf den Inhalt der Entscheidung an (OLG Celle FGPrax 2018, 145). Nach § 71 GBO sind grundsätzlich nur Sachentscheidungen anfechtbar. Wesentliches Kriterium einer solchen Sachentscheidung des Grundbuchamts ist deren Verbindlichkeit (OLG Köln FGPrax 2011, 172). Unter den Begriff Sachentscheidungen fallen daher endgültige Entscheidungen, die einen Antrag oder ein Amtsverfahren sachlich erledigen und b[…]


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