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Grundstückskaufvertrag – Minderungsanspruch wegen Wohnflächenabweichung

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LG Aachen – Az.: 12 O 101/16 – Urteil vom 18.04.2019

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 16.163,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2016 zu zahlen. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, den Klägerin die außergerichtlichen Kosten nach RVG i.H.v. 1.348,98 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts Düren 42 H 7/15 tragen die Kläger jeweils zu 9 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger sind befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger machen Ansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag geltend.

Die Beklagten beauftragten die Maklerin, die Zeugin T2, mit dem Verkauf ihres I-Straße in Langerwehe. Sie veröffentlichte ein Exposé, in dem die Wohnfläche mit ca. 122 m² angegeben wurde.

Die Kläger erwarben von den Beklagten mit notariellem Kaufvertrag vom 18.07.2014 das Grundstück zu einem Preis von 127.000,00 EUR. In § 6 des Kaufvertrages wurden Ansprüche und Rechte des Käufers wegen sichtbarer oder unsichtbarer Sachmängel oder Fehler ausgeschlossen, es sei denn die Verkäufer handeln vorsätzlich. Weiter heißt es in dem Vertrag: „Dem Käufer ist bekannt, dass das Dach und die Außenfassade des Kaufobjektes aufgrund eines Sturmschadens reparaturbedürftig sind. Der Verkäufer verpflichtet sich hiermit, diese Schäden bis zum 01.10.2014 auf eigene Gefahr und eigene Kosten fachmännisch beseitigen zu lassen. Im Einzelnen: Die Kaminabdeckung wird neu gemacht. Dachziegel sind bzw. werden ausgetauscht. Der Dachfirst wird neu zementiert.“ Auf den Inhalt des notariellen Kaufvertrages (Bl. 15 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Zwischen den Parteien wurde bei dem Amtsgericht Düren unter dem Aktenzeichen 42 H 7/15 ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.02.2016 forderten die Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 27.02.2016 zur Zahlung von 6.657,00 EUR für Fassadenarbeiten sowie zur Zahlung von rund 31.000,00 EUR wegen einer zu […]


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