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Fristlose Kündigung Gewerberaummietvertrag wegen Bodenabsenkung durch Ausspülung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 42/18 – Urteil vom 16.04.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18.04.2018, Az. 1 O 132/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem Mietverhältnis über Gewerberäume in …, ….Straße … . Die Klägerin verlangt von den Beklagten, soweit im Berufungsverfahren von Belang, rückständige Miete für den Zeitraum von Mai 2014 bis einschließlich Mai 2017. Die Beklagten berufen sich demgegenüber auf eine ihrerseits erstmals mit Schreiben vom 28.04.2014 ausgesprochene außerordentliche Kündigung (Bl. 34 f GA) und das Vorliegen von Mängeln. Der Kündigung vorausgehend hatte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 07.03.2014 (Bl. 97 ff GA) diese Mängel gerügt. Die Beklagten haben das Mietobjekt im Mai 2014 geräumt. Die Beklagte zu 2. rügt im Übrigen ihre Passivlegitimation.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 18.04.2018 (Bl. 492 ff GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe der geltend gemachten Mietzinsansprüche von 229.400 € nebst Verzugszinsen stattgegeben, die weitergehende Klage jedoch abgewiesen. Zur Begründung der Verurteilung hat die Zivilkammer ausgeführt, das Mietverhältnis der Parteien sei durch die streitgegenständliche Kündigungserklärung nicht beendet worden, weil wichtige Gründe im Sinne von § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vorgelegen hätten; die Beklagten seien ihrer Darlegungspflicht mit Blick auf die insofern geltend gemachten Mängel nicht hinreichend nachgekommen. Die Beklagte zu 1. hafte unter dem Gesichtspunkt des Schuldbeitritts mit, denn die Beklagten hätten den Beweis einer Auswechselung der Mieterin nicht erbracht.

Wegen der weiteren Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird erneut auf den Urteilsinhalt Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gegen die erstinstanzliche Verurteilung wenden sich die Beklagten mit ihrer Beruf[…]


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