OLG Hamm, Az.: I-10 U 36/15, Urteil vom 08.11.2016
Die Berufung des Beklagten gegen das am 07.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Erb- und Pflichtteilsverzichts, den der Kläger mit notarieller Urkunde vom 29.10.2013 gegenüber dem Beklagten erklärt hat.
Der am ……..1995 geborene Kläger ist ein Sohn des Beklagten aus dessen Ehe mit der Mutter des Klägers, die nur von kurzer Dauer war und bereits 1997 geschieden wurde. Der Kläger ist bei seiner Mutter im Rheinland aufgewachsen. Der Beklagte lebt mit seiner langjährigen Lebensgefährtin und einer aus dieser Beziehung stammenden Tochter in E. Er ist selbständig praktizierender Zahnarzt und Gesellschafter der Q-E-GmbH, die in E ein Dentallabor betreibt. Anfang 2013 bot er dem Kläger, der zu diesem Zeitpunkt die 11. Klasse eines Gymnasiums besuchte und mit erheblichen Schulschwierigkeiten zu kämpfen hatte, an, bei der Q-E-GmbH eine Ausbildung zum Zahntechniker zu machen. Im Januar 2013 absolvierte der Kläger ein Praktikum bei der Q-E-GmbH. Während dieser Zeit lebte er im Haushalt des Beklagten. Im Sommer 2013 verließ er die Schule, ohne das angestrebte Fachabitur erreicht zu haben. Er zog zu dem Beklagten nach E und begann bei der Q-E-GmbH eine Ausbildung zum Zahntechniker. Etwa zur gleichen Zeit erwarb der Beklagte von einem Bekannten – zunächst leihweise – einen Sportwagen, für den sich der Kläger besonders begeistert hatte. Hierbei handelte es sich um einen O GTR X mit einem Anschaffungspreis von ca. 100.000,- EUR, der eine Höchstgeschwindigkeit von ca. 320 km/h erreichen und in 2,8 Sek. von 0 auf 100 km/h beschleunigen kann. Der Beklagte ließ den Kläger mehrfach in diesem Fahrzeug mitfahren und dieses auch einige Male selbst lenken, was den Kläger außerordentlich faszinierte.