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Gewerbsmäßiger Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts – zulässig?

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LG Frankfurt – Az.: 2/30 O 256/18 – Urteil vom 09.08.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.190,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.06.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Mahnkosten i.H.v. 201,71 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 78 % dem Kläger und zu 22 % der Beklagten auferlegt. Ausgenommen hiervon sind die Kosten, die durch die Klageerhebung beim örtlich unzuständigen Landgericht Limburg an der Lahn entstanden sind; diese sind ausschließlich durch den Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Abholung und Verwertung eines Kraftfahrzeugs geltend.

Die Beklagte verfolgt mit ihrem Unternehmen das Geschäftsmodell, dass sie Eigentümern von Kraftfahrzeugen das Kraftfahrzeug abkauft und ihnen für einen Folgezeitraum unmittelbar zur Miete überlässt. Der Kläger war Eigentümer eines Fahrzeugs VW Polo, Benzinmotor, amtliches Kennzeichen ……

Unter dem Datum 19.07.2017 schlossen die Parteien zwei Verträge. Der erste Vertrag enthält auf jeder Seite neben dem Logo der Beklagten die fett gedruckte Überschrift „Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“. Der zweite Vertrag enthält entsprechend auf jeder Seite die fett gedruckte Überschrift „Mietvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“.

Mit dem Kaufvertrag erwarb die Beklagte das Fahrzeug des Klägers zu einem Kaufpreis i.H.v. 2.500 €. § 6 des Kaufvertrages mit der Überschrift „Besonderheiten“ lautet wie folgt:

„a) Der Verkäufer beabsichtigt, das Fahrzeug von der Käuferin zur Nutzung zurück zu mieten. Die Vertragsparteien vereinbaren hierzu, dass das Fahrzeug während der Dauer der Nutzung durch den Verkäufer noch nicht umgemeldet werden soll. Einzelheiten sind in einem gesonderten Mietvertrag geregelt.

b) Der Verkäufer wurde zudem auf § 34 Abs. 4 Gewerbeordnung hingewiesen, der besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährleistung des Rückkaufsrechts verboten ist. Der Verkäufer bestätigt ausdrücklich, dass ihm während der Vertragsverhandlungen weder schriftlich oder mündlich zugesagt, noch der Eindruck vermittelt wurde, dass er das von ihm an die Käuferin verkaufte Fahrzeug durch einseitige Erklärung dieser gegenüber zurückkaufe[…]


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