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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verträge mit Telefonsexdienstanbietern sind sittenwidrig und nichtig

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Amtsgericht Lichtenberg
Az.: 7 C 85/11
Urteil vom 26.10.2011

Leitsatz:
Telefonsexverträge mit Telefonsexdienstanbietern sind sittenwidrig und nichtig, so dass der Nutzer die angefallenen Vergütungsansprüche nicht zahlen muss. Die Sittenwidrigkeit von Telefonsexvereinbarungen folgt aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde. Lediglich wenn der Vertrag direkt zwischen den jeweiligen Vertragsparteien geschlossen wird, kann in Ausnahmefällen von einer Wirksamkeit und einer Vergütungspflicht ausgegangen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Klägerin macht Vergütungsansprüche des Auskunftsdienstanbieters … vormals … (im folgenden genannt: AG) in Höhe von 3.558,77 € geltend.
Der Beklagte hat im Zeitraum vom 5.6.2008 bis zum 6.8.2008 die Dienste der AG in Anspruch genommen, woraufhin diese ein Entgelt in Höhe von insgesamt 3.558,77 € in Rechnung stellte.
Die Auskunftsdienste der … bestanden darin, den Beklagten telefonische Verbindungen mit Telefonsexanbietern zu vermitteln.
Die AG hat ihre Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie im Jahre 2008 hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung um Ratenzahlung gebeten und eine solche Vereinbarung auch geschlossen.
Nachdem die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der zunächst erhobenen Mahnkosten in Höhe von 12,50 €, Inkassokosten in Höhe von 387,50 €, Kontoführungskosten in Höhe von 20,00 € und Auskunftskosten in Höhe von 5,00 € zurück genommen hat, beantragt sie nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.558,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.864,31 € seit dem 1.8.2008, aus 1.415,46 € seit dem 30.8.2008 und aus 279,00 € seit dem 28.9.2008 sowie 33[…]


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