OLG Hamm – Az.: 22 U 47/18 – Urteil vom 10.10.2019
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.03.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.217,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.08.2016 aus einem Teilbetrag von 2.045,74 EUR und ab dem 10.03.2017 aus einem weiteren Teilbetrag von 171,57 EUR zu zahlen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe 334,75 EUR zu erstatten.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch sämtlichen weitergehenden Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entsteht, dass das die erdverlegten Heizungsleitungen des Objektes Wittkampstraße 49, 51, 53, 55, 57, 49 a, 51 a, 53 a, 55 a, 57 a, 49 b, 51 b, 53 b, 55 b, 57 b, Bochum, bereits im Mai 2016 sanierungsbedürftig waren.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 5.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat im tenorierten Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von insgesamt 2.217,31 EUR, bestehend aus anteiligen Nettobeseitigungskosten in Höhe von 2.045,74 EUR (34.556,48 EUR × 592/10.000-stel) und anteiligen angefallenen Reparaturkosten in Höhe von brutto 171,57 EUR (2.898,25 EUR × 592/10.000-stel) aus §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 249 Abs. 2 BGB. Ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch steht dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu.
a)
Der Kläger ist befugt, den Anspruch als kleinen Schadenersatz geltend zu machen.
Während der Kläger sein Klagebegehren in erster Instanz zunächst ausdrücklich auf Kaufpreisminderung gestützt hat, die er auch vorgerichtlich gegenüber dem Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2016 erklärt hat, macht er ausweislich des angefochtenen Urteils zuletzt einen kleinen Schadenersatzanspruch geltend, der sich auf einen Mangel im Gemeinschaftseigentum (erdverlegte Heizungsleitungen) bezieht. Der Wechsel von Minderung auf den kleinen Schadenersatz ist statthaft. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsanwendung die Auffassung, dass im Hinblick auf § 325 BGB, der auf die M[…]