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Sonderkündigungsrecht bei Telekommunikationsvertrag

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AG Salzgitter – Az.: 25 C 763/18 – Urteil vom 28.10.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 507,57 € zu zahlen.

2. Ferner wird der Beklagte verurteilt Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 363,78 € seit dem 07.10.2016, sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum November 2016 bis Oktober 2018 für jeweils weitere 5,95 € monatlich ab dem jeweils auf den dritten Werktag eines Monats folgenden Tag, sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 507,57 € ab dem 05.11.2018 zu zahlen.

3. Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt an die Klägerin 87,50 € Mahn- und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.08.2018 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Der Beklagte trägt zu 83 %, die Klägerin zu 17 % die Kosten des Verfahrens.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet; für den Beklagten gilt diese Abwendungsbefugnis jedoch nur, soweit die Vollstreckung gegen ihn einen Betrag von mehr als 137,70 € zum Gegenstand hat.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung ausstehender Telekommunikationsentgelte und Schadensersatz aus einem Telekommunikationsvertrag und einem Mietvertrag über die Bereitstellung eines Media Receivers in Anspruch.

Die Parteien waren durch einen im Juli 2015 geschlossenen Telekommunikationsvertrag unter dem Anschluss an der Adresse „Am K. 1“ in XXXXX H.-E. vertraglich miteinander verbunden. Der vereinbarte Tarif „Magenta Zuhause S Entertain“ zu 39,95 € brutto monatlich hatte eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende.

Unter Ziff. 11.5. der AGB zum Vertrag heißt es zudem: „Kündigt die … den Vertrag vorzeitig aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund, ist der Kunde verpflichtet, der … einen in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf vereinbarten Vertragslaufzeit zu entrichtenden restlichen monatlichen Preise zu zahlen.“

Unter Zi[…]


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