LG Bremen – Az.: 4 T 369/18 – Beschluss vom 20.09.2019
1. Der Antrag des Antragstellers, im Wege der gerichtlichen Entscheidung die Kostenberechnung des Antragsgegners gemäß Rechnung-Nr. […] vom 12.07.2018 in der nunmehrigen Gestalt der Rechnung vom 20.09.2018, Rechnungsnummer […], aufzuheben, wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die im Tenor dieser Entscheidung genannte Kostenrechnung, in der u.a. eine Handelsregisteranmeldung (Kommanditistenwechsel) nebst Vollzug abgerechnet worden ist.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller beteiligte sich an ……….als Kommanditist (Treuhandkommanditistenmodell) mit einer Einlage iHv 50.000 DM. Die Gesellschaft wurde mit/nach Verkauf des Schiffes liquidiert.
Der Antragsgegner meldete unter dem 20.09.2017 den Austritt des Antragstellers als Kommanditist aus der Gesellschaft bei dem Handelsregister Hamburg an. Ferner meldete er unter dem gleichen Datum ebenfalls bei dem Handelsregister die Übertragung einer Kommanditeinlage iHv 102.258,38 € von dem Kommanditisten X auf die L-Treuhand GmbH, […], an.
Diese Tätigkeiten rechnete der Antragsgegner in einer Rechnung unter dem 12.07.2018 ab, wobei aus der Gesamtrechnungssumme von 399,48 € insgesamt 131,21 € (= 32,84%) auf den Antragsteller entfielen (vgl. Bl. 8 d.A.). Diese Rechnung ersetzte der Antragsgegner im laufenden Verfahren durch die Korrekturrechnung vom 20.09.2018, die einen Rechnungsanteil zu Lasten des Antragstellers iHv 84,78 € ausweist (vgl. Bl. 18 d.A.).
Gegen die abgerechneten Notarkosten wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 26.08.2018 (Bl. 6).
Der Antragsteller trägt vor:
Der Austritt sei bereits 2014 erfolgt. Der angesetzte Geschäftswert sei übersetzt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß, im Wege der gerichtlichen Entscheidung die Kostenberechnung des Antragsgegners gemäß Rechnung-Nr. […] vom 12.07.2018 in der nunmehrigen Gestalt der Rechnung vom 20.09.2018, Rechnungsnummer […], aufzuheben,
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Der Antragsgegner verteidigt seine Kostenrechnung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Kammer hat gemäß § 128 GNotKG eine Stellungnahme der D[…]