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Vorfälligkeitsentschädigung bei fristloser Kündigung eines Immobiliendarlehensvertrags

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OLG Stuttgart, Az.: 9 U 220/16, Urteil vom 09.06.2017

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.10.2016, Az. 29 O 236/16, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwehren, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 17.05.2017 auf 245.703,18 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin als Nachlassverwalterin des im Dezember 2012 verstorbenen F. B. macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Rückzahlung unberechtigt einbehaltener Vorfälligkeitsentschädigungen aus der verzugsbedingten außerordentlichen Kündigung eines Darlehens sowie der infolge wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ausgesprochener außerordentlicher Kündigung dreier weiterer Darlehen geltend, mit deren Raten sich die Darlehensnehmer ebenfalls in Verzug befanden. Für alle Darlehen waren Zinsbindungsfristen von 10 bzw. 15 Jahren vereinbart.

In den Kündigungsschreiben vom 22.02. und 05.04.2012 (Anl. K3, Bl. 17 der Akte; B3, Bl. 52 ff. der Akte) machte die Beklagte die jeweiligen Darlehensforderungen „zur sofortigen Rückzahlung“, „für die Zeit des Zahlungsverzuges bis zur endgültigen Begleichung unserer Forderung […] durch den Verzug entstandenen Schaden […] Des Weiteren […] den angefallenen Refinanzierungsschaden wie folgt geltend […]“. Überdies heißt es in beiden Schreiben:

Symbolfoto: Olivier/Bigstock

„Wir werden gegen Sie keine gerichtlichen Maßnahmen treffen, wenn Sie bis spätestens 26.03.2012 [Anl. K5, Bl. 17 der Akte, bzw.] 11.05.2012 [Anl. B3, Bl. 52 f. der Akte] unsere o. g. Forderungen zuzüglich des jeweils ab Fälligkeit anfallenden Verzugsschadens sowie des etw[…]


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