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Kindergeldfestsetzung: Einkünfte des Kindes – Prognoseentscheidung

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Bundesfinanzhof
Az: III R 103/06
Urteil vom 10.05.2007

Gründe:
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt für seinen im Jahr 1977 geborenen Sohn Kindergeld.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2003 hob die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2003 auf, weil der Sohn voraussichtlich Einkünfte und Bezüge von mehr als 7 188 EUR im Jahr 2003 habe (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG– in der für das Jahr 2003 geltenden Fassung). Die Familienkasse ging dabei von Einkünften in Höhe von 10 556 EUR aus (Bruttoarbeitslohn in Höhe von 11 600 EUR abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1 044 EUR). Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 26. Mai 2004 beantragte der Kläger unter Vorlage des Einkommensteuerbescheids des Sohnes für das Jahr 2003 erneut Kindergeld für das Jahr 2003, da das zu versteuernde Einkommen des Sohnes danach lediglich 4 271 EUR betrage. In dem Einkommensteuerbescheid 2003 waren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 7 293 EUR (Bruttoarbeitslohn in Höhe von 12 498 EUR abzüglich Werbungskosten in Höhe von 5 205 EUR) und Einkünfte aus Kapitalvermögen von 0 EUR (Einnahmen in Höhe von 421 EUR abzüglich des Werbungskostenpauschbetrags in Höhe von 51 EUR und des Sparer-Freibetrags in Höhe von 370 EUR) angesetzt. Die Familienkasse ermittelte daraufhin –ohne Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge– Einkünfte des Sohnes in Höhe von 8 449,80 EUR (Bruttoarbeitslohn in Höhe von 12 498 EUR abzüglich Werbungskosten in Höhe von 4 238,20 EUR zuzüglich Kapitaleinkünfte in Höhe von 190 EUR). Mit Bescheid vom 16. November 2004 lehnte die Familienkasse den Antrag ab, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes im Jahr 2003 weiterhin den maßgeblichen Grenzbetrag überstiegen.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Die Familienkasse half dem Einspruch mit Bescheid vom 28. Juni 2005 insoweit ab, als sie Kindergeld für die Monate Juli bis Dezember 2003 festsetzte, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes nach Abzug der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2 588 EUR den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) entschieden, die Sozialversicherungsbeiträge dürften nicht in die Bemessungsgröße […]


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