Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.1832 – Beschluss vom 17.02.2020
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S.
Im März 2019 wurde der Antragsgegnerin bekannt, dass ein Polizeibeamter bei einer Durchsuchung des Antragstellers am 17. Februar 2019 in dessen Socken 2,7 g Kokain gefunden und der Antragsteller hierzu erklärt hatte, er konsumiere ab und zu mit seiner Frau Kokain. Er nehme es aber nur, wenn er betrunken sei und Lust auf Feiern habe. Er habe seine Frau heute Abend nach Kokain gefragt. Sie habe geantwortet „Mach dir was“. Kurz darauf habe er sie im Bad am Boden sitzend mit Kokain aufgefunden. Er habe dann mit dem Finger einige auf dem Boden liegende Brocken Kokain aufgenommen und vom Finger abgeleckt.
Mit Schreiben vom 17. April 2019 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Dieser ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 6. Mai 2019 vortragen, er werde an einem Drogenkontrollprogramm teilnehmen, und um Einräumung einer Jahresfrist bitten. Er sei beruflich dringend auf den Führerschein angewiesen.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2019 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller gestützt auf § 11 Abs. 7 FeV, Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, bei der Antragsgegnerin abzugeben. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
Am 22. Juli 2019 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München, die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 15. Juli 2019 auszusetzen. Er habe kein Kokain konsumiert. Ihm sei die Ein-Jahresfrist einzuräumen. Gegenüber der Polizei habe er zwar eingeräumt, das Kokain oral „probiert“ zu haben. Dabei habe er jedoch nur testen wollen, um was für eine Substanz es sich gehandelt habe. Eine orale Einnahme dieser geringen Menge löse keinen Rauschzustand aus. Er habe gewusst, dass Kokain gewöhnlich durch die Nase konsumiert werde. Am 1. August 2019 ließ der Antragsteller Anfechtungsklage (M 26 K 19.4167) erheben.
Das Verwaltungsgericht legte den Antrag als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aus und lehnte diesen mit Beschluss vom 20. August 2019 ab[…]