Absehen der Anhörung des Betroffenen
AG Dresden – Az.: 404 XVII 80/20 – Beschluss vom 23.03.2020
1. Es wird Betreuung angeordnet.
2. Zur Betreuerin wird bestellt:
… als Berufsbetreuerin. Das Amt wird berufsmäßig ausgeübt mit folgenden Aufgabenkreisen:
– alle Angelegenheiten inkl. Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post.
3. Das Gericht wird spätestens bis 22.03.2027 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beschließen. Bis zu dieser Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung mit den vorstehend beschriebenen Aufgabenkreisen sind gegeben. Die Betroffene ist nicht in der Lage, diese Angelegenheiten zu besorgen.
Die Betroffene leidet an einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einer psychischen Krankheit in Form einer senilen Demenz.
Die dadurch bestehenden Beeinträchtigungen sind die Ursache, dass die Betroffene ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Auf Grund der beschriebenen Diagnose ist die Betroffene nicht in der Lage, ihren Willen hinsichtlich der Notwendigkeit der Betreuung frei zu bestimmen.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus
– dem Gutachten der Sachverständigen … vom 12.03.2020
– dem Bericht der Betreuungsbehörde
Die Entscheidung ergeht ohne persönliche Anhörung der Betroffenen. Diese einschneidende Verfahrensgestaltung, welche das elementare verfassungsrechtliche Postulat des Art. 103 GG nicht wirksam werden lässt, beruht auf einer Anwendung der §§ 278 Abs. 4, 319 Abs. 3, jeweils i.V.m. 34 Abs. 2 FamFG in ausweitender Auslegung durch Anwendung des § 291 ZPO, einer analogen Anwendung des § 420 Abs. 2 FamFG wegen der Gefährdungen anderer Verfahrensbeteiligten sowie notwendig einbezogener Dritter.
Das Gesetz zur Regelung in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht in mehreren Bestimmungen eine Abweichung von der generell vorgeschriebenen persönlichen Anhörung des wichtigsten Beteiligten, des von der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung Betroffenen, vor. Dies geschieht beispielsweise wegen des erheblichen Eilbedürfnisses in §§ 301, 332 FamFG, doch ist diese Situation vorliegend nicht gegeben. Aktuell geht es um den Schutz des Betroffenen selbst, des erkennenden Gerichts, sowie der am Verfahren unmittelbar Beteiligten und der die Anhörung erst ermöglichenden weiteren Personen.
Grundlage aller nachfol[…]