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Vorlage Vollmachtsurkunde durch den Verteidiger bedarf es grundsätzlich nicht

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VerfGH Rheinland-Pfalz – Az.:  VGH B 71/20 – Beschluss vom 28.01.2021

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Linz am Rhein vom 28. Juli 2020 – 3 OWi 2085 Js 8288/20 – und des Landgerichts Koblenz vom 3. September 2020 – 1 Qs 64/20 – verletzen den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Artikel 124 der Verfassung für Rheinland-Pfalz. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Linz am Rhein zurückverwiesen.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei in einem Bußgeldverfahren ergangene gerichtliche Entscheidungen. In der Sache betrifft sie die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid zu stellen sind.

I.

1. Mit Bußgeldbescheid vom 6. November 2019 verhängte das Polizeipräsidium Rheinpfalz, Zentrale Bußgeldstelle, gegen den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80,00 €. Mit Schreiben vom 12. November 2019 wandte sich der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers an die Zentrale Bußgeldstelle und bat um Akteneinsicht. Im Betreff seines Schriftsatzes gab er das korrekte Aktenzeichen des an den Beschwerdeführer ergangenen Bußgeldbescheids und den vollständigen Namen des Beschwerdeführers an; im Fließtext teilte er (aufgrund eines Versehens) mit, er habe die Vertretung einer „Firma S.“ übernommen. Unter dem 16. November 2019 legte der Bevollmächtigte – die Betreffzeile entsprach der des Schreibens vom 12. November 2019 – namens des Beschwerdeführers Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 6. November 2019 ein und bat erneut um Akteneinsicht. Am 22. November 2019 gewährte die Zentrale Bußgeldstelle dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers die beantragte Akteneinsicht. Zudem teilte sie ihm mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 mit, den „zulässigen Einspruch“ erhalten zu haben und gab Gelegenheit zur Begründung des Einspruchs.

Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Linz am Rhein bestimmte dieses unter dem 5. März 2020 den Hauptverhandlungstermin auf den 14. April 2020. In dem Schreiben wurde der Bevollmäch[…]


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