AG Minden – Az.: 22 C 80/20 – Urteil vom 09.06.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 2.4.2019 einen Kaufvertrag über einen Hyundai Santa Fe mit Erstzulassung 14.3.2003 und einem Stand des km-Zählers von 270.000 km für 1.990 EUR.
Auf dem Kaufvertrag ist angekreuzt worden: „Bei oben genanntem Fahrzeug handelt es sich um ein Schrott-/Bastlerfahrzeug, zur ausschließlichen Verwertung von Ersatzteilen. Der Verkauf erfolgt ausdrücklich unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung und ohne jegliche Garantie.“
Unter sonstige Vereinbarungen heißt es: „Aufgrund des Alters und der Laufleistung und diverser Mängel wird das Fahrzeug absolut als Bastlerfahrzeug ohne Garantie bzw.
Gewährleistung verkauft!!! Akzeptiert:“; dann folgt die Unterschrift des Klägers.
(Symbolfoto: Von Memory Stockphoto /Shutterstock.com)Unter Ausstattung wird aufgeführt „TÜV neu 05.2020…Probefahrten während unserer Geschäftszeiten möglich“.
Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2019 mit, dass das Auto nicht anspringe unter Angabe der Fehlercode-Nummern. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26.09.2019 auf, die Mängel bis 11.10.2019 zu beseitigen. Das Fahrzeug stehe der Beklagte jederzeit zur Verfügung und bat die Beklagte sich mit ihm zur Vereinbarung eines Termins in Verbindung zu setzen. Mit weiterem Schreiben vom 1.11.2019 forderte er die Beklagte zur Nachbesserung auf. Mit Anwaltsschreiben vom 11.02.2020 erklärte er, dass er von dem Kaufvertrag zurücktrete und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. 159,20 EUR Nutzungsentschädigung für 4.000 gefahrene Kilometer auf.
Der Kläger behauptet, in dem Inserat sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich um ein Bastlerfahrzeug handele.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 03.06.2020 behauptet, er sei hierauf nicht hingewiesen wor[…]