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Fortgeltung der Bußgeldkatalog-Verordnung auch nach Erlass der StVO-Novelle vom 20. April 2020

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Bayerisches Oberstes Landesgericht – Az.: 201 ObOWi 1043/20 – Beschluss vom 11.11.2020

I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 25.05.2020 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 25.05.2020 wegen einer als Führer eines Pkw am 26.08.2019 fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des erforderlichen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 139 km/h, wobei der Abstand 12 m betrug und damit weniger als 2/10 des halben Tachowertes, zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt und gegen ihn wegen des groben Pflichtenverstoßes nach den §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt., 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BKatV i.V.m. lfd.Nr. 12.7.4 der Tabelle 2 zum BKat (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Regelfahrverbot für die Dauer von zwei Monaten angeordnet. Die Messung der Geschwindigkeit und des Abstands erfolgte mit einer geeichten Messanlage VKS 3.0. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts und macht insbesondere geltend, dass infolge der am 28.04.2020 in Kraft getretenen StVO-Novelle, durch die auch die Bußgeldkatalog-Verordnung neu gefasst werden sollte, keine Rechtsgrundlage mehr für die Verhängung eines Fahrverbotes bestehe. In der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 fehle der erforderliche Hinweis auf die Ermächtigungsgrundlage des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG, sodass wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Neufassung der BKatV die Verhängung von Fahrverboten nicht mehr gestatte. Im Hinblick auf § 4 Abs. 3 OWiG verbiete sich die weitere Anwendung der BKatV in ihrer bisherigen Fassung, da sich die neue – nichtige – Regelung für den Betroffenen als günstiger darstelle. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2020 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 10.11.2020 gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG statthaften und auch sonst zulässigen Rechtsbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf (§ 349 Abs.[…]


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