OLG Oldenburg – Az.: 2 Ss (OWi) 231/20 – Beschluss vom 12.10.2020
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 05.05.2020 wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.
Die Sache wird vom rechts unterzeichnenden Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 05.05.2020 aufgehoben. Der Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, freigesprochen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Nummer 1 GGBefG, § 37 Abs. 1 Nummer 20 j) in Verbindung mit § 28 Nummer 10 GGVSEB zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt.
Gemäß § 28 Nummer 10 a) der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt-GGVSEB, hat der Fahrzeugführer im Straßenverkehr während der Beförderung die Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 a und c … mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Gemäß § 37 Abs. 1 Nummer 20 j) GGVSEB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Nummer 10 GGVSEB ein Begleitpapier… nicht mitgeführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt
Gemäß 8.1.2 ADR gehören zu den Begleitpapieren die in Abschnitt 5.4.3. vorgeschriebenen Weisungen, die die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen betreffen.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Betroffene beförderte… als Führer des Lkw mit Anhänger… Gefahrgut nach UN3295, UN1987. Während der Beförderung führte der Betroffene die schriftliche Weisung nach Abschnitt 5.4.3 ADR in der aktuellsten Fassung nicht mit. Auf Verlangen konnten lediglich veraltete schriftliche Weisungen vorgelegt werden.
Bei Anwendung der erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass die von ihm mitgeführten schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR veraltet waren und nicht in der aktuellsten Fassung vorlagen. Schriftliche Weisungen in der aktuellsten Fassung mitzuführen, wäre dem Betroffenen auch ohne weiteres möglich gewesen.
In den weiteren Gründen heißt es bei der Wiedergabe der Aussage der Polizeibeamtin, die die Kontrolle durchgeführt hat:
Dass die vorgelegten schriftlichen Weisungen veraltet gew[…]