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Parkverstoß – Halterfeststellungen durch Behörde – Nachforschungspflicht

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AG Tübingen – Az.: 16 OWi 713/20 – Beschluss vom 03.04.2020

1. Der Kostenbescheid der Stadt T. vom 28. Februar 2020 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Gründe
1. Der Kostenbescheid der Stadt T. vom 28. Februar 2020 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

I.

Die Betroffene GmbH begehrt gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenbescheid.

Die Stadt T. stellte am 28. November 2019 um 9.30 Uhr fest, daß das Fahrzeug M. B., amtliches Kennzeichen …-…, in der W.-Straße vor der Neuen Aula auf dem Gehweg abgestellt war.

Am 3. Dezember 2019 ermittelte die Stadt T. über eine Anfrage im zentralen Fahrzeugregister die betroffene Buchhandels-GmbH als Halterin des Fahrzeugs. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 hörte die Stadt T. die Betroffene unter der im Fahrzeugregister niedergelegten Anschrift als Zeugin zu dem Verstoß an. Sie wies außerdem darauf hin, daß gegen den Halter ein Kostenbescheid nach § 25a StVG ergehen könne und hörte auch hierzu an.

Am 5. Januar 2020 teilte der Geschäftsführer der Betroffenen mit, daß sein namentlich genannter Bote pp. das Fahrzeug geführt habe. Dieser habe die Universität mit Buchwerk beliefert. Der Innenhof des Gebäudes sei gesperrt gewesen, so daß er woanders an dem Gebäude habe halten müssen.

Die Stadt T. teilte dem Geschäftsführer daraufhin mit, daß sie seiner Argumentation nicht folgen könne. Der Geschäftsführer solle die angebotene Verwarnung zahlen oder die Personalien des Fahrzeugführers (Name, Anschrift und Geburtsdaten) mitteilen. Der Geschäftsführer reagierte mit Schreiben vom 15. Januar 2020 und teilte mit, daß seinem Boten ein ordnungsgemäßes Verhalten unmöglich sei. Die Stadt T. vereitele seinen Geschäftszweck, weil sie die Neue Aula großflächig mit Halteverbot umstelle. Am 17. Januar 2020 erwiderte die Stadt T., daß die Betroffene auf Nachfrage keine weiteren Fahrerdaten mitgeteilt habe. In einem weiteren Schreiben vom 23. Januar 2020 teilte der Geschäftsführer der Betroffenen keine weiteren Fahrerdaten mit.

Daraufhin stellte die Stadt T. am 28. Februar 2020 das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und erließ zeitgleich den Beschluß, daß die Betroffene die Verfahrenskosten zu tragen habe.

Mit am 4. März 2020 bei der Stadt T. eingegangenen Schreiben beantragt die Betroffene gerichtliche Entscheidung.

Sie bezieht sich auf den bisherigen Schriftwechsel.

Am 10. März 2020 gab die Verwaltungsbehörde das Verfahren an das Amtsgericht Tübingen ab.

[…]


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