Zusammenfassung: Welche Partei – Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – trägt bei Rücknahme einer arbeitgeberseitigen Kündigung während des laufenden Kündigungsschutzrechtsstreites die Kosten des Verfahrens, wenn der Arbeitnehmer den Rechtsstreit in der Folge für erledigt erklärt und der Arbeitgeber sich der Erklärung nicht anschließt? Im Regelfall liegt in dieser Konstellation die Kostenlast beim Arbeitgeber, wie das Landesarbeitsgericht kürzlich entschied. Lesen Sie den diesbezüglichen Beschluss im Volltext.
Landesarbeitsgericht Nürnberg
Az: 4 Ta 135/15
Beschluss vom 15.10.2015
Tenor
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 17.09.2015, Az.: 9 Ca 777/15 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 444,– festgesetzt.
Gründe
I.
In dem Kündigungsrechtsstreit der Parteien über die ordentliche Beendigungskündigung der Beklagten vom 30.07.2015 hat der Kläger wegen der noch vor Durchführung der Güteverhandlung erklärten Rücknahme der Kündigung und Einigung der Parteien über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses die Hauptsache für erledigt erklärt.
Hierzu hat sich die Beklagte i.R.d. § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO bei erteiltem gerichtlichen Hinweis nicht erklärt.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 17.09.2015 sind der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden.
Gegen den ihr am 18.09.2015 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit Telefax vom selben Tag „Einspruch“ eingelegt und beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 01.10.-2015 hat das Erstgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 und Abs. 2, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
Das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel ist als die im Gesetz vorgesehene sofortige Beschwerde zu behandeln.
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