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Grundstücksübertragungsvertrag – Sittenwidrigkeit des Vertrages

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LG Oldenburg – Urteil vom 03.07.2012 

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.06.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Friends Stock /Shutterstock.com

Der Kläger ist der Sohn des Beklagten. Er verlangt vom Beklagten die Übereignung eines Hausgrundstücks.

Am 18.12.2001 schlossen die Parteien bei dem Notar J…. R …. (dem Streitverkündeten) einen Vertrag, in dem der Beklagte sich verpflichtete, den in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von ……… Blatt …., Flur .., Flurstück …., Gebäude- und Freifläche, ……………….an den Kläger zu übertragen. Eine Gegenleistung sollte nicht geschuldet sein (§ 3). Der bis dahin zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag wurde zum vereinbarten Übergabezeitpunkt aufgehoben (§ 4). Die Parteien erklärten zugleich die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch (§ 6 Ziffer 1). Auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung verzichteten die Parteien (§ 6 Ziffer 2). Sie beauftragten und bevollmächtigten den Notar mit dem weiteren Vertragsvollzug und wiesen ihn unwiderruflich an, den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt einzureichen, wenn sämtliche erforderlichen Genehmigungen vorliegen (§ 6 Ziffer 3).

Am 20.12.2001 trafen die Parteien eine weitere von dem Notar entworfene, aber nicht beurkundete schriftliche Vereinbarung. Darin widerriefen sie den dem Notar erteilten Auftrag und die entsprechende Bevollmächtigung zum Vertragsvollzug. Sie wiesen ihn an, den Vollzug des Übertragungsvertrages zunächst, das heißt bis auf eine erneute gemeinsame Anweisung, zurückzustellen und den Vertrag zur Zeit nicht zu vollziehen, insbesondere nicht die erforderlichen Eintragungsanträge beim Grundbuchamt zu stellen. Überdies wiesen sie ihn an, den V[…]


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