Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 3 ZB 16.732 – Beschluss vom 03.12.2018
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 19. Februar 2002 als Dienstunfall und einer posttraumatischen Belastungsstörung als Dienstunfallfolge hat.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger ist der Auffassung, dass seine am 18. Februar 2004 bei der Bezirksfinanzdirektion Regensburg eingegangene Dienstunfallmeldung vom 15. Februar 2004 ausreichend gewesen sei. Soweit im angefochtenen Urteil für eine Dienstunfallmeldung vorausgesetzt werde, dass der Körperschaden, der durch das Unfallereignis ausgelöst worden sein solle, genau bezeichnet werde, stehe dies im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1969 (II C 37.68 – BVerwGE 34, 343), wonach nur das Ereignis als solches gemeldet werden müsse, nicht jedoch eine konkrete Unfallfolge. Das – vom Kläger ordnungsgemäß ausgefüllte – Formular zur Meldung eines Dienstunfalls enthalte keine ausdrücklichen Fragen hinsichtlich des Körperschadens, der durch den Dienstunfall eingetreten sei.
(Symbolfoto: Ground Picture/Shutterstock.com)Darüber hinaus habe sich das Verwaltungsgericht mit der für den Kläger vorgetragenen Darstellung nicht auseinander gesetzt, dass es vorliegend für den Dienstherrn ohne weiteres erkennbar gewesen sei, um welche Körperfolge es gehe. Der Dienstunfallmeldung sei der Hergang des Atte[…]