PLG Koblenz – Az.: 15 O 324/10 – Urteil vom 17.09.2012
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.336,75 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.12.2009 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten … von in dieser Angelegenheit angefallenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 603,93 Euro freizustellen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit ihrer Klage macht die Klägerin gegen die Beklagten Vergütungsansprüche im Zusammenhang mit der Begleitung von Kaufvertragsverhandlungen geltend.
Am 28.04.2009 schloss die Beklagte zu 1. mit der Klägerin, vertreten durch die … kasse … einen Maklervertrag für Vermittlungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Veräußerung des seinerzeit im Eigentum der Beklagten stehenden Anwesens
Als Maklerprovision wurde in Abweichung von der sonst üblichen Provision in Höhe von brutto 3,57 % eine Provision in Höhe von brutto 2,38 % vereinbart. Mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde erklärte die Beklagte zu 1., dass sie den Vertrag zugleich auch in Vollmacht sonstiger Verfügungsberechtigter als Auftraggeber abschloss. Die Maklertätigkeit wurde in der Folgezeit durch den Zeugen … als Mitarbeiter der für die Klägerin als Kooperationspartner tätig werdenden … kasse … wahrgenommen, in deren Verlauf es zu zahlreichen Besichtigungen des Anwesens im Beisein der Beklagten kam.
Im September 2009 nahm der spätere Erwerber des Anwesens, der Zeuge …, Kontakt zum Zeugen … auf und teilte diesem mit, dass er das Anwesen erwerben, jedoch keine Maklerprovision zahlen wolle, da er ohne Vermittlung durch die Klägerin von Nachbarn der Beklagten von der Verkaufsabsicht der Beklagten erfahren habe.
Am 13.10.2009 schlossen die Beklagten schließlich mit dem Zeugen … einen notariellen Kaufvertrag über den Verkauf des Anwesens zu einem Kaufpreis von 177.500,00 Euro, der unter anderem eine Regelung enthielt, wonach die vereinbarte Courtage an die Klägerin zu entrichten sei.
Mit Rechnung vom 30.10.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung in Höhe von 3 % des Kaufpreises zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, mithin 6.336.75 Euro, zum Fälligkeitsdatum 15.12.2009 auf. Mit anwaltlichem Schreib[…]