Verwaltungsgericht Stuttgart
Az: 11 K 4564/13
Urteil vom 29.09.2014
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen Reisepass, in welchem sein Namen mit Groß- und Kleinbuchstaben ausgewiesen wird.
Der Kläger beantragte am 12.04.2013 bei der Beklagten einen Reisepass. Die Aushändigung des Passes am 28.05.2013 wurde vom Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass sein Vor- und Nachnamen im Pass ausschließlich mit Großbuchstaben geschrieben sei. Dies entspreche nicht der Schreibweise in seiner Geburtsurkunde.
Der Kläger beantragte daraufhin die Ausstellung eines neuen Reisepasses. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.06.2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Pässe seien nach § 4 Abs. 1 S. 1 PassG nach einheitlichen Mustern auszustellen. § 1 der PassVO bestimme, dass der Reisepass nach dem in Anlage 1 abgedruckten Muster auszustellen sei. In dem Muster seien alle Angaben in Großbuchstaben eingetragen. Die Ausnahmen nach der PassVwV wären vorliegend nicht einschlägig.
Hiergegen erhob der Kläger am 16.06.2013 Widerspruch und begründete diesen unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.04.2012, – 12 K 11261/11 – und auf die Regelungen nach der PassVwV.
Einen am 17.06.2113 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingebrachten Antrag auf Erlass einer einstweil. Anordnung lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10.07.2013 – 11 K 2025/13 – mangels Dringlichkeit ab. Der Beschluss wurde rechtskräftig.
Am 19.11.2013 erhob der Kläger Untätigkeitsklage und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Im Hinblick auf das noch anhängige Widerspruchsverfahren wurde das Klageverfahren mit Beschluss vom 12.12.2013 zum Ruhen gebracht. – Das Verfahren wurde mit Schreiben des inzwischen legitimierten Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.04.2014 wieder angerufen.
Der Kläger bringt zur Begründung seiner Klage vor: Niemand habe das Recht, an dem Namen von Menschen herumzubasteln. […]