Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Az: 16 B 57/14
Beschluss vom 05.03.2014
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Dezember 2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Arnsberg 6 K 3200/13 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG fehlende aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO). Aufgrund summarischer Prüfung lässt sich feststellen, dass die Erfolgsaussichten positiv einzuschätzen sind.
Die mit Ordnungsverfügung vom 10. September 2013 ausgesprochene und auf die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist voraussichtlich rechtswidrig. Der Antragsteller rügt wahrscheinlich zu Recht, dass die der Entziehungsentscheidung zugrunde liegende Punkteberechnung unrichtig ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich die Entwicklung des Punktestandes beim Antragsteller bis zum Jahr 2009, das heißt bis zu seinem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, wie folgt dargestellt hat:
lfd. Nr.
Sachverhalt
Tattag/Datum
Rechtskraft/Urteilstag/
Tilgungstermin
Punkte
neuer Stand
1
22 km/h
23.12.00
06.03.01
1
1
2
Sachbeschäd.
01.11.00
14.03.01
1
2
3
Unfallflucht
01.11.00
14.03.01
7
9
4