Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 2 Ss 349/13
Urteil vom 27.08.2013
Leitsatz (nicht amtlich): Wer einen Behindertenparkausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, durch bloße Auslage im Fahrzeug unberechtigt verwendet, macht sich nicht wegen Missbrauchs von Ausweispapieren nach § 281 StGB oder eines Betrugs nach § 263 StGB schuldig, noch begeht er eine sonstige Straftat. Er könnte jedoch eine Ordnungswidrigkeit begehen (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 27.08.2013, Az: 2 Ss 349/13).
In der Strafsache wegen Missbrauchs von Ausweispapieren hat der 2. Strafsenat nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 27. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten D.F. und I. W. wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. März 2013 aufgehoben.
Jedoch werden die getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Stuttgart zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Stuttgart verurteilte die beiden Angeklagten am 27. März 2013 jeweils wegen Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Geldstrafe, wobei gegen den Angeklagten D. F. 50 Tagessätze zu je 40 € und gegen die Angeklagte I. W. 40 Tagessätze zu je 40 € festgesetzt wurden.
Der Verurteilung liegt die Feststellung zugrunde, dass die Angeklagte I. W. Mutter eines behinderten Sohnes ist, J. W.. Auf diesen wurde von der Stadt T. ein Parkausweis für Behinderte ausgestellt.
Weiter wird festgestellt:
„Am 23.10.2012 begaben sich die beiden Angeklagten mit dem Pkw Mini Cooper, Kennzeichen …, nach Stuttgart, um hier einkaufen zu gehen. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor 18.30 Uhr parkte der Fahrzeugführer, der Angeklagte F., mit Wissen und Wollen der Angeklagten W. in der …straße den Pkw auf einem Sonderparkplatz für Behinderte. Obwohl beide genau wussten, dass der Sohn J. W. nicht dabei war und sie daher auch nicht berechtigt waren, den für diesen ausgestellten Parkausweis zu benutzen, legte der Angeklagte F. mit Wissen und Wollen der Angeklagten W. den Parkausweis des J. W. mit Nummer … gut sichtbar auf das Armaturenbrett des Fahrzeugs, wobei das Lichtbild des J. W. auf der Rückseite war[…]