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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bezugnahmeklausel – Auslegung – Vertrauensschutz

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 4 AZR 652/05
Urteil vom 18.04.2007

Leitsätze:
1. Eine einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird („unbedingte zeitdynamische Verweisung“).
2. Ist die Klausel jedoch vor dem 1. Januar 2002 vereinbart worden, ist sie aus Gründen des Vertrauensschutzes wie eine sog. „Gleichstellungsabrede“ im Sinne der früheren Senatsrechtsprechung auszulegen.

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 2005 - 7 Sa 1867/04 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 2005 - 7 Sa 1867/04 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung im Tenor neu gefasst:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. August 2004 - 11 Ca 367/04 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover abgeändert, soweit es die Klage abgewiesen hat.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 1. Mai 2004 eine Gehaltserhöhung von 2,4 Prozent fortzuzahlen, ferner seit dem 1. Januar 2004 und seit dem 1. Mai 2004 jeweils eine weitere Gehaltserhöhung von 1 Prozent zu zahlen und die monatlichen Differenzbeträge zwischen gezahlter und beantragter Vergütung ab jeweiliger Fälligkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Geltung eines Vergütungstarifvertrages des öffentlichen Dienstes für ihr Arbeitsverhältnis und daraus resultierende Vergütungsansprüche der Klägerin.


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