mit den Kindergeldabzugstabellen für das alte Bundesgebiet und für das Beitrittsgebiet
Berliner Tabelle ab 01.07.2007
alte Tabelle – 01.07.2003 – 30.06.2005
alte Tabelle – 01.01.2002 – 30.06.2003
Die Tabelle geht aus von den in Art. 1 § 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Regelbetrag-Verordnung vom 8. April 2005 festgesetzten Regelbeträge ab 1. Juli 2005 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (BGBl I 2005, 1055) und nennt in Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 2005) die monatlichen Unterhaltsrichtsätze der im Beitrittsteil des Landes Berlin wohnenden unverheirateten Kinder, deren Unterhaltsschuldner gegenüber insgesamt drei Personen (einem Ehegatten und zwei Kindern) unterhaltspflichtig ist und ebenfalls im Beitrittsteil wohnt.
Die Vomhundertsätze Ost ab Gruppe b) sind gemäß § 1612 a Abs. 2 S. 1 BGB zu errechnen (z.B. 196 EUR: 188 EUR = 104.2 %). Die 135 %-Grenze Ost für die Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB beträgt in den drei Altersstufen 254 EUR bzw. 308 EUR bzw. 364 EUR .
Die 150 %-Grenze Ost für das Vereinfachte Verfahren (§ 645 Abs. 1 ZPO) beläuft sich in den drei Altersstufen auf 282 EUR bzw. 342 EUR bzw. 404 EUR.
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren (
Der Regelbetrag einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in den der 6. bzw. 12. Geb. fällt.)
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Vomhundertsatz
(Anm. 6)
Bedarfskontrollbetrag
(Anm. 3,4)
0 – 5