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Werkvertrag – Wandelung wegen unzureichenden Anlagendurchsatz

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 8 U 80/06
Zwischen- und Endurteil vom 05.06.2007
Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Az.: 14 O 176/04 KfH III

In dem Rechtsstreit wegen Wandelung eines Werkvertrages hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren (Zeitpunkt der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht: 15. Mai 2007) am 05. Juni 2007 für Recht erkannt:
I. Die Nebenintervention der Streithelferin auf Seiten der Beklagten wird zugelassen.
II. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2006 (14 O 176/04 KfH III) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens, des Streits über die Zulassung der Nebenintervention und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Klägerin auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung durch Bürgschaft im Sinne des § 108 Abs. 1 ZPO in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Art Sicherheit in Höhe von 120% des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision und die Rechtsbeschwerde werden nicht zugelassen.
VI. Der Berufungsstreitwert und der Gegenstandswert des Verfahrens über die Zulassung der Nebenintervention werden jeweils auf 30 Mio. EUR (§ 39 Abs. 2 GKG) festgesetzt.
Gründe:
I.
1.
Die Klägerin, die aufgrund Vertrages vom 30.06.1995 (Anlage K 2) nebst Ergänzungsvereinbarungen vom 27.02.1997 und vom 13.02.1998 in Karlsruhe eine Anlage zur thermischen Abfallbehandlung (Thermoselect-Anlage) errichten ließ, verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Wandelung dieses Vertrages, die Rückzahlung der entrichteten Vergütung in Höhe von 145.192.054,52 EUR nebst Zinsen und die Beseitigung der Anlage, soweit diese von der Beklagten errichtet worden ist.
Die Parteien streiten in erster Linie um die Zulässigkeit der Klage, die Passivlegitimation der Beklagten und um die […]


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