Bundesgerichtshof
Az: I ZR 205/06
Urteil vom 03.07.2008
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. November 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1 ist führender Transportversicherer der A. GmbH in Nettetal (im Folgenden: Versenderin) und deren Konzerngesellschaften. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin wegen des Verlustes von Transportgut in zwei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin zu 2 ist eine Konzerngesellschaft der Versenderin. Sie begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Umfang des Selbstbehalts, den die Klägerin zu 1 nicht erstattet hat.
Die Versenderin übergab der Beklagten am 30. Januar 2002 und am 14. Februar 2002 jeweils ein Paket zur Beförderung von Nettetal nach Großbritannien. Beide Pakete gingen nach dem Vortrag der Klägerinnen auf dem Transport verloren. Die Klägerin zu 1 hat die Klägerin zu 2 unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts der Klägerin zu 2 von 2.500 EUR in Höhe von 27.531,14 EUR entschädigt.
Den Transportaufträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten:
…
3. Beförderungsbeschränkungen
(a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. …
(ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50.000 in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. …
…
9. Haftung
…
9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal 510 EUR pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nach dem, welcher Betrag höher ist. …
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder le[…]