OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 26 U 21703
Verkündet am 18.12.2003
Vorinstanz: LG Limburg – Az.: 2 O 454/02
In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main – 26. Zivilsenat- auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg – 2. Zivilkammer – vom 28. März 2003 – Az.: 2 O 454/02 -unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 38.479,76 € nebst Zinsen aus 38.346,89 € in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 10. Oktober 2001 zu zahlen.
I…
Im Übrigen wird die Klage, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2. richtet, abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger und die Beklagte zu 1. jeweils die Hälfte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt sie selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger sowie die Beklagte zu 1. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
GRÜNDE
Der Kläger erhielt im Juni 2001 einen von einem Dr. A. aus einer vermeintlichen … Rechtsanwaltskanzlei Dr. A. u.a. unterschriebenen Brief, in dem ihm die „zweite und letzte Chance“ eingeräumt wurde, „75.000 DM + 369,86 DM Zinsen abzurufen“. Es heißt dann weiter:
Herr E (= Kläger, d.Senat) erhält 75.000 DM + 369,86 DM Zinsen, wenn er
1. das Letzte-Chance-Siegel über 75.369,86 DM auf dem Warenanforderungsschein zum Test (unten rechts) einklebt;
2. eine unverbindliche Warenanforderung in Höhe von etwa 150 DM ausfüllt.
Wegen der Einzelheiten der Gestaltung des Schreibens, das in einer u[…]