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Verletztenrente nach Arbeitsunfall – Schwerverletztenzulage

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SG Osnabrück – Az.: S 19 U 59/17 – Urteil vom 21.09.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Entzug der Schwerverletztenzulage.

Der A. geborene Kläger erlitt am 18.10.1979 während seiner versicherten Tätigkeit als selbstständiger Landwirt einen Arbeitsunfall, in dessen Folge der linke Arm amputiert werden musste. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalles bezieht der Kläger eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 vom Hundert (v.H.).

Am 22.12.1987 erlitt der Kläger einen weiteren Arbeitsunfall. Hierbei zog er sich ein Schädel-Hirn-Trauma II. Grades, einen Oberschenkelstückbruch rechts, einen Unterschenkelbruch rechts, einen offenen Kniescheibenbruch links sowie einen Oberarmstumpfbruch links zu.

Der Kläger stellte seine berufliche Tätigkeit ein. Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hatte der Kläger nicht.

Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 22.12.1987 gewährte die Beklagte dem Kläger eine weitere Verletztenrente nach einer MdE von zunächst 70 v.H., zudem eine Schwerverletztenrente gem. § 57 des Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) nach einer MdE in Höhe von 10 v.H. (Bescheid vom 21.03.1990). Mit Bescheid vom 10.08.1992 wurde die Verletztenrente ab dem 01.10.1992 auf 60 v.H. herabgesetzt.

Seit dem 01.04.1999 übt der Kläger eine geringfügige Beschäftigung aus.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 23.11.2005 hob die Beklagte den Bescheid vom 21.03.1990 unter Hinweis auf § 48 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) teilweise auf. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Schwerverletztenzulage nach § 57 SGB VII lägen seit dem 01.04.1990 nicht mehr vor, da er seit diesem Zeitpunkt durchgängig als geringfügig Beschäftigter erwerbstätig sei. Die Beklagte forderte die für den Zeitraum vom 01.04.1990 bis 31.01.2006 gezahlte Schwerverletztenzulage in Höhe von 9.281,38 EUR von dem Kläger zurück (Bescheid vom 24.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2006).

Mit Urteil vom 12.05.2011 hob das Sozialgericht Osnabrück den Bescheid der Beklagten vom 24.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2006 nach mündlicher Verhandlung auf. Der Kläger habe aus dem Bescheid vom 21.03.1990 nicht erkennen können, dass der Anspruch auf Schwerverletztenzulage entfalle, wenn er Entgelte – wenn auch nur aus einer geringfü[…]


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