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Parkettboden in WEG – Trittschallbeeinträchtigung

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Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 5 Wx 20/09
Beschluss vom 20.05.2010

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 9. Juni 2009 – Az. 5 T 292/04 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten haben die Antragsteller zu 1 und 2 zu je ½ zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 5.000,00 €

Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner zählen zu den Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsanlage … Straße 25 in F…. Die Antragsteller sind Eigentümer der Wohnungseinheit Nr. 3, der Antragsgegner ist Eigentümer der darüber liegenden Wohnungseinheit Nr. 5. Die Wohnungen sollen zu Vermietungszwecken genutzt werden.
Die Antragsteller machen im vorliegenden Verfahren geltend, in Folge der Verlegung eines Parkettbodens in der Wohnung des Antragsgegners komme es in ihrer Wohnung zu nicht hinzunehmenden Trittschallbeeinträchtigungen, die durch geeignete Maßnahmen in der im Sondereigentum des Antragsgegners stehenden Wohnungseinheit Nr. 5 beseitigt werden müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Beschluss des 13. Zivilsenates des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2005 – Az. 13 Wx 6/04 – sowie des erkennenden Senates vom 1. November 2007 – Az. 5 Wx 15/07 -Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. D… vom 29. Dezember 2007 (Bl. 400 ff. d. A.) und nach der Vernehmung von G… und E… G…, G… B…, C… Bo… und R… L… die Beschwerde der Antragsteller zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29. April 2004 – Az. 11 II 2/04 – erneut zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Ergebnis der weiteren Ermittlungen stehe nach Auffassung der Kammer fest, dass eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Abs. 1 WEG nicht gegeben sei und deswegen den Antragstellern ein Beseitigungsanspruch nach § 15 Abs. 3 WEG i. V. m. § 1004 Abs. 1 BGB nicht zustehe. Maßgeblich für den maximal zulässigen Trittschall sei das konkret zu ermittelnde besondere Gepräge des betroffenen Gebäudes. Auszugehen sei v[…]


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