BUNDESGERICHTSHOF
Az.: I ZR 101/00
Verkündet am: 26.09.2002
Leitsatz:
Der anlagebedingte (androgene) Haarausfall bei einem Mann ist weder eine Krankheit noch ein Körperschaden i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Die Werbung für eine Eigenhaartransplantation mit der Vorher-/Nachher-Abbildung einer behandelten Person unterfällt daher nicht dem Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b HWG.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2002 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München l, 9. Kammer für Handelssachen, vom 14. März 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der kosmetischen Haarchirurgie (Haarwurzelverpflanzung). Sie streiten darüber, ob eine Werbung der Beklagten mit der bildlichen Darstellung von Personen vor und nach einer Eigenhaarverpflanzung gegen § 11 Abs. 1 Nr. 5 lit. b HWG verstößt.
Die Beklagte warb im März 1999 außerhalb von Fachkreisen mit dem Prospekt „HAARTRANSPLANTATION-Informationen über die Behandlung des erblich bedingten Haarausfalls“, der bildliche Darstellungen von Personen vor und nach der Behandlung enthielt, für die von ihr angebotenen Haarverpflanzungen.
Die Klägerin hält die Werbung wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) für wettbewerbswidrig. Sie meint, die erblich bedingte Glatze des Mannes (androgenetische Alopezie) sei aus medizinischer Sicht als Krankheit oder Leiden anzusehen. Jedenfalls handele es sich dabei um einen Körperschaden, weil eine dauernde Abweichung von der normalen körperlichen Beschaffenheit vorliege, die weder als Krankheit noch als Leiden empfunden werde.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken für Haartransplantationen in Printmedien (gedruckte Werbebroschüren und Infoblätter eingeschlossen) außerhalb der Fachkreise mit der bildlichen Darstellung der behandelten Personen vor und nach der Durchführung der Haartransplantation zu werben. (Es folgt eine entsprechende bildliche Darstellung.)
Die Bekl[…]