Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: IV-1 RBs 144/11
Beschluss vom 26.07.2011
In der Bußgeldsache gegen pp. wegen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr hat der 1. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter (§ 80a Abs. 1 OWG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 14. Dezember 2011 beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 26. Juli 2011 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Durch Urteil vom 26. Juli 2011 hat das Amtsgericht Krefeld gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch verworfen, mit dem sich der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Krefeld vom 28. März 2011 gewandt hat, durch den gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 54 Euro festgesetzt worden ist. Gegen das Urteil wendet er sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1. Die Sachrüge führt bei Verwerfungsurteilen, die keinen Schuldspruch beinhalten, nur zu einer Prüfung, die auf das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen und des Fehlens von Verfahrenshindernissen eingeschränkt ist (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 74 Rn. 48b und § 79 Rn. 27c m.w.N.). Im hier zu beurteilenden Fall sind namentlich Verfahrenshindernisse nicht ersichtlich. Erst Recht wirft der Fall in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen auf, die geklärt werden müssten.
2. Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Dies käme hier nur in Betracht, wenn das Amtsgericht den Betroffenen unter Missachtung seines Vorbringens zu Unrecht nicht von seiner Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden hätte. Das Amtsgericht hat die beantragte Entbindung jedoch mit zutreffender Begründung abgelehnt. Denn die in § 73 Abs. 2 OWiG geregelten Voraussetzungen lagen nicht vor. Nam[…]