BayObLG
Az: 1 ObOWi 301/02
Beschluss vom: 27.11.2002
Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 27. November 2002 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 15. Januar 2002 im Rechtsfolgenausspruch unter Aufrechterhaltung des angeordneten Fahrverbots dahingehend abgeändert, daß die Geldbuße 150 Euro beträgt. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 15.1.2002 wegen fahrlässigen verbotenen Wendens auf einer Kraftfahrstraße zur Geldbuße von 153,39 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein verbotenes Wenden liege nicht vor, weil er unter Einbeziehung einer neben der Fahrbahn befindlichen Haltebucht gewendet habe. Dieses Verhalten erfülle nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Tatbestand des § 18 Abs. 7 StVO. Im übrigen handle es sich um ein sog. Augenblicksversagen, das die Verhängung eines Fahrverbots nicht rechtfertige.
II.
Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Lediglich die Höhe des Bußgelds ist statt auf 153,39 Euro auf lediglich 150 Euro festzusetzen.
1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene am 6.10.2001 mit seinem Pkw auf der Kraftfahrstraße B 12 von Kempten kommend in Richtung München. Bei Kilometer 121,0 hielt er seinen Pkw auf dem rechten Seitenstreifen im Bereich einer dort befindlichen Nothaltebucht kurz an und wendete dann in einem Zug unter Benutzung beider durchgehender Fahrbahnen auf die Fahrspur in Richtung Kempten. Bis zum Wendepunkt hatte der Betroffene ca. 1 1/2 bis 2 Kilometer zuvor zumindest einmal das Zeichen 331 (Kraftfahrstraße) passiert. Darüber hinaus befinden sich ca. 1 bis 1 1/2 Kilometer vor der Wendestelle in Fahrtrichtung des Betroffenen links und rechts neben der Fahrspur zwei ca. 1 m x 1,5 m große Hinweisschilder, die mit der Aufschrift „Wendeverbot“ und einem Piktogramm nochmals auf das Wendeverbot auf der Kraftfahrstraße hinw[…]