Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Celle handelt!
Vorwort
Die von den Familiensenaten zusammengestellten Leitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsprechung der Senate möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Sie werden der Entwicklung des Unterhaltsrechts angepasst und lassen bewusst Raum für weitere Überlegungen und Konkretisierungen. Eine bindende Wirkung kommt ihnen nicht zu.
I. Unterhaltsrechtliches Einkommen
1. Erwerbseinkommen
a) Grundlage der Unterhaltsbemessung ist bei nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit das Bruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zulagen.
b) Überstundenvergütungen sind in der Regel voll zu berücksichtigen. In Ausnahmefällen – insbesondere wenn sie das berufstypische Maß übersteigen – kann ein angemessener Abschlag erfolgen.
c) Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers, z. B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.
d) Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3 dem Einkommen hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Zulagen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und keine häusliche Ersparnis eintritt.
e) Abfindungen oder ähnliche einmalige Zuwendungen sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. In der Regel ist die Verteilung so vorzunehmen, dass der bisherige Lebensstandard aufrechterhalten werden kann.
f) Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen).
g) Vermögenswirksame Sparleistungen des Arbeitnehmers vermindern das Einkommen nicht: Jedoch sind im Bruttoeinkommen enthaltene Leistungen des Arbeitgebers für die vermögenswirksame Anlage zu belassen.
h) Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für solche Aufwendungen kann eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, sind sie im Einzelnen darzulegen.
i) Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs können 0,52 DM, ab Januar 2002 0,27 Euro pro gefahrenen Kilometer (vgl. § 9 III Nr. 1 ZuSEG) angesetzt werden. Damit sind in der Regel auch die Anschaffungskosten erfasst. Werden die Raten für einen […]