OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 2. Senat für Bußgeldsachen
Az.: 2 Ss 33/01
Beschluss vom 28.12.2001
Vorinstanz: AG Freiburg – Az.: 28 OWi AK 423/00
Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 10. November 2000 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerorts um 42 km/h zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen. Die nach dem Gesamtzusammenhang ihrer Begründung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die sich insbesondere gegen die Verhängung eines Fahrverbots richtet, hat im wesentlichen Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 9. März 2000 mit einem PKW auf der Gemarkung F. die K 9853 in Fahrtrichtung O. mit einer Geschwindigkeit von 122 km/h, obwohl er wusste, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund Verkehrszeichens 274 dort nur 80 km/h betrug. Dabei ist das Amtsgericht zu Gunsten des Betroffenen davon ausgegangen, dass dieser in dem Bestreben, schnell nach Hause zu kommen, unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt nicht auf die Geschwindigkeit achtete. Dem liegt folgende, vom Amtsgericht ersichtlich als unwiderlegbar angesehene Einlassung des Betroffenen zugrunde: Kurz vor Fahrtantritt sei er von seiner damals schwangeren Ehefrau im Büro angerufen worden. Diese habe ihn gebeten, unverzüglich zu ihr nach Hause zu fahren, da sie das Gefühl habe, in den Wehen zu liegen. Zwar sei der errechnete Geburtstermin (erst) der 10. Juni 2000 gewesen; indes sei bereits ihr erstes Kind vier Wochen vor dem Termin als Gefahrengeburt mit einer Notoperation zur Welt gekommen.
Das Amtsgericht hat in dem Verhalten des Betroffenen eine auch in subjektiver Hinsicht grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1[…]