BUNDESFINANZHOF
Az.: III R 47/05
Urteil vom 10.05.2007
Leitsätze:
Aufwendungen einer nicht verheirateten empfängnisunfähigen Frau für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden (Änderung der Rechtsprechung).
I.
Die 1962 geborene ledige Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) lebt seit 1987 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 machte sie die Kosten für Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung durch sog. In-vitro-Fertilisation –IVF– (Vereinigung einer Eizelle mit einer Samenzelle außerhalb des Körpers) und anschließenden Embryotransfer –ET– (Einführung des Embryos in die Gebärmutter) in Höhe von 23 977,29 DM als außergewöhnliche Belastungen geltend. Die „Ständige Kommission In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer“ der zuständigen Ärztekammer hatte im November 1998 eine Sterilitätsbehandlung „mittels IVF/ET“ befürwortet.
Die Krankenkasse der Klägerin hatte die Übernahme der Kosten abgelehnt. Eine dagegen erhobene Klage blieb in zwei Instanzen erfolglos, da Leistungen der künstlichen Befruchtung nach § 27a Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) nur bei miteinander verheirateten Personen von den gesetzlichen Krankenversicherungen getragen werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts verworfen.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) lehnte den Abzug außergewöhnlicher Belastungen ab.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1266 abgedruckt.
Mit seiner Revision rügt das FA, das FG habe zu Unrecht nicht zwischen der homologen IVF (Befruchtung mit dem Samen des Ehemannes) und der heterologen IVF (Befruchtung mit dem Samen eines fremden Mannes) unterschieden. Nach übereinstimmender Auffassung der obersten Bundesgerichte handele es sich nur bei der homologen IVF um eine Heilbehandlung.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die K[…]