BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 1801/06
Beschluss vom 05.05.2008
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 26. Juli 2006 – 10 Qs 70/06 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 13. Januar 2006 – 247 Gs (930 Js 48949/05) 59/06 –
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 5. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 26. Juli 2006 – 10 Qs 70/06 – sowie der Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 13. Januar 2006 – 247 Gs (930 Js 48949/05) 59/06 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine strafprozessrechtliche Durchsuchung in den Räumen eines als Verteidiger tätigen Rechtsanwalts.
1.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Gegen einen seiner Mandanten wird wegen diverser Delikte ermittelt, unter anderem wegen Veruntreuung oder Geldwäsche. In einem Strafverfahren gegen diesen Mandanten erging ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück, gegen den der Beschwerdeführer unter dem 14. Oktober 2005 Beschwerde einlegte. Wegen einiger Passagen dieses Beschwerdeschriftsatzes erstattete der erkennende Amtsrichter gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige wegen Beleidigung. Die vorgeworfenen Äußerungen sind in der Anzeige wie folgt zusammengefasst:
„In der Beschwerdeschrift wird mir insbesondere vorgeworfen, ich hätte in diesem Beschluss ‚wider besseres Wissen‘ Tatsachen falsch dargestellt, hätte zu einer Summe einen Betrag von 400.000 € ‚hinzugemogelt‘ und Beträge in ‚unzulässiger und rechtswidriger Weise‘ übertrieben, sei meiner Verpflichtung nicht nachgekommen, selbst die Grundlagen meiner Entscheidung zu beurteilen, hätte mich für eine behauptete Ungereimtheit scheinbar nicht interes[…]