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Rechtsanwälte Kotz GbR

Altersheimhaftung – Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch einen Heimbewohner

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AG Brandenburg, Az: 31 C 106/13

Urteil vom 30.10.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 2.179,74 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Robert Hoetink/Bigstock

Die Klägerin verlangt von der Beklagten – als Betreiberin des Seniorenheimes in …, Am … – Schadenersatz für ihren bei einem Unfall am 20.08.2012 vor dem Haupteingang des Seniorenheims beschädigten Pkw vom Typ vom Typ Corolla Verso 2.2 mit dem amtlichen Kennzeichen: … sowie den Ersatz der Wertminderung, die Zahlung einer Unkostenpauschale und die Erstattung der Sachverständigenkosten nebst Verzugszinsen vom Tag der Fälligkeit an.

Die dem Rechtsstreit nicht beigetretene Streitverkündete – Frau … – lebt aufgrund vertraglicher Vereinbarungen als Bewohnerin in dem von der Beklagten betriebenen Seniorenheim. Sie ist aufgrund eines Schlaganfalls mit Hemiparese (Halbseitenlähmung) gesundheitlich stark beeinträchtigt und kann nur noch einen Arm und ein Bein bewegen, so dass sie bereits zum damaligen Zeitpunkt grundsätzlich zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl (ohne Motor) angewiesen war und sich selbständig nur weniger Meter mit ihrem gesunden Fuß mit dem Rollstuhl abstoßen und fortbewegen konnte.

Am 20.08.2012 war die Streitverkündete in ihrem Rollstuhl vor dem Haupteingang dieses Seniorenheimes auf dem gepflasterten Außenbereich, der grundsätzlich nicht zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vorgesehen ist.

Die Klägerin fuhr zu dieser Zeit ihren Pkw in diesen Bereich vor dem Haupteingang des Seniorenheimes und stellte ihn dort ab, um ihre Mutter – die dort ebenso wohnt – abzuholen.

In diesem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang rollte dann die Streitverkündete mit ihrem Rollstuhl gegen den Pkw der Klägerin. Zwar wurde die Streitverkü[…]


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