Landessozialgericht Baden-Württemberg
Az: L 11 KR 2896/08
Urteil vom 14.10.2008
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung streitig.
Der 1942 geborene Kläger ist bei der Beklagten freiwillig kranken- und pflegepflichtversichert. Er bezieht seinen Angaben zufolge eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.482,- EUR monatlich sowie eine Betriebsrente in Höhe von 197,61 EUR monatlich.
Bei der H. Lebensversicherung AG hatte er zum 1. Februar 1993 eine private Rentenversicherung (G. Aktiv-Rente) abgeschlossen. Nach dem Versicherungsvertrag hatte er Anspruch auf eine jährliche Altersrente von 1.548,53 DM bis an sein Lebensende, wenn er den 1. Februar 2007 erlebt (Versicherungsleistungen im Erlebensfall), andernfalls wurde eine Rentenzahlung für die Dauer von 10 Jahren garantiert (Versicherungsleistung im Todesfall). Ferner konnte er mit einer Frist von 3 Monaten vor Beginn der Altersrente beantragen, dass im Erlebensfall der Anspruch auf alle fällig werdenden Renten durch eine einmalige Kapitalzahlung in Höhe von 19.761,00 DM abgefunden wird. Von diesem Kapitalwahlrecht machte der Kläger Gebrauch. Er erhielt einschließlich Überschussbeteiligung 16.622,55 EUR ausbezahlt. Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 bestätigte die H. Lebensversicherung AG dem Kläger, dass es sich um eine ausschließlich privat geführte Lebensversicherung handele und deswegen eine Beitragspflicht für die Krankenkasse nicht bestehe.
Daraufhin setzte die Beklagte unter Berücksichtigung der Kapitalzahlung mit Bescheid vom 22. Juni 2007 den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Juli 2007 in Höhe von 319,65 EUR monatlich neu fest, wobei zugrunde gelegt wurde, dass die Kapitalabfindung in Höhe von monatlich 138,52 EUR für 10 Jahre als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen sei.
Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs machte der Kläger geltend, einmalige Leistungen von Versicherungsgesellschaften seien nicht als Versorgungsbezüge zu betrachten, wenn diese Einkünfte nicht im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stünden, sich also aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge ergeben […]