BGH
Az.: Xa ZR 141/07
Urteil vom 26.02.2009
Auf die Revision des Klägers wird das am 30. August 2007 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die beklagte Reiseveranstalterin Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Mauritius, die später auf die Zeit vom 3. bis 18. August 2005 umgebucht wurde. In der der ursprünglichen Buchung zugrunde liegenden Reiseanmeldung vom 12. Oktober 2004 heißt es:
„Die Reise- und Zahlungsbedingungen wurden anerkannt. Sie sind Vertragsinhalt.“
In Nummer 10.7 der im damaligen Katalog der Beklagten abgedruckten Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten ist bestimmt:
„Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben Verhandlungen über die von Ihnen erhobenen Ansprüche, ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder wir die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. …“
Mit Schreiben vom 22. August 2005 meldete der Kläger bei der Beklagten Ansprüche an, die die Beklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 zurückwies.
Mit seiner Klage hat der Kläger die teilweise Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit begehrt. Insgesamt hat er die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.766,– € an sich und in Höhe von weiteren 1.152,– € an seine Ehefrau jeweils nebst Zinsen verlangt. Die Klageschrift ist am 11. August 2006 bei Gericht eingegangen und am 14. Dezember 2006 der Beklagten zugestellt worden.
Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe