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Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters für Einrichtungsgegenstände

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OLG Düsseldorf: Reiseveranstalter haftet nicht für defekte Liege
Das OLG Düsseldorf bestätigte mit Urteil vom 16.12.2014 (Az.: I-21 U 67/14), dass der Reiseveranstalter keine Haftung für den Verlust einer Fingerkuppe durch ein defektes Liegenkopfteil trägt, da nicht jede denkbare Gefahr abgesichert werden muss und keine unzumutbaren Überprüfungspflichten für einzelne Einrichtungsgegenstände bestehen.

Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters umfasst nicht die ständige Kontrolle jedes Möbelstücks auf verborgene Mängel, sondern nur allgemein als gefährlich anzusehende Gegenstände, wobei die Zumutbarkeit der Prüfungen berücksichtigt wird.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-21 U 67/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Kläger, der durch ein defektes Liegenkopfteil eine Verletzung erlitt, konnte keinen Reisemangel geltend machen, da der Reiseveranstalter seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat.
Reiseveranstalter müssen ihre Einrichtungsgegenstände nicht ständig auf verborgene Mängel untersuchen; die Prüfpflicht beschränkt sich auf offensichtlich gefährliche Gegenstände.
Eine absolut schadensfreie Verkehrssicherung ist nicht erreichbar; Maßnahmen müssen im Rahmen des Vernünftigen und Zumutbaren liegen.
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht berücksichtigt die Erkennbarkeit von Gefahren für den Reisenden und das besondere Gefahrenpotenzial.
Der Reiseveranstalter hat allgemeine bauliche Zustände und sicherheitsrelevante Einrichtungen zu kontrollieren, aber nicht jeden einzelnen Einrichtungsgegenstand.
Die Verpflichtung zur Überprüfung erweitert sich nicht auf die tägliche Kontrolle jedes Möbelstücks auf Funktionsfähigkeit und Sicherheit.
Die gerichtliche Entscheidung reflektiert die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht und die Bedeutung der Zumutbarkeit von Sicherheitsvorkehrungen.


Die Verkehrssicherungspflicht im Reisevertrag
Die Verkehrssicherungspflicht ist ein wichtiger Aspekt im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisenden. Sie verpflichtet den Veranstalter, für die Sicherheit der Gäste während der gebuchten Reise zu sorgen. Dazu zählt, mögliche Gefahrenquellen zu erkennen und notwendige Vorkehrungen zu treffen.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf den vom Reiseveranstalter vermittelten


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