Kirchenaustritt und Geschäftswert: Landgericht bestätigt Notarkosten
In einem Urteil bestätigte das Landgericht Arnsberg die Kostenrechnung eines Notars für die Beurkundung eines Kirchenaustritts, bei der ein Geschäftswert von 50.000 € zugrunde gelegt wurde, basierend auf der künftig entfallenden Kirchensteuer und unter Berücksichtigung spezifischer Umstände des Falles. Der Notar argumentierte erfolgreich, dass der Kirchenaustritt trotz seines primär nichtvermögensrechtlichen Charakters aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis einen vermögensrechtlichen Bezug habe, was vom Gericht anerkannt wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Landgericht Arnsberg bestätigte die Kostenrechnung eines Notars für die Beurkundung eines Kirchenaustritts mit einem angenommenen Geschäftswert von 50.000 €.
Der Geschäftswert basierte auf der geschätzten künftig entfallenden Kirchensteuer, die unter Berücksichtigung des Lebensalters und der jährlichen Steuerbelastung des Betroffenen kalkuliert wurde.
Der Notar folgte einer spezifischen Vorschrift, die eine Schätzung des Werts unter Berücksichtigung der vermögensrechtlichen Auswirkungen erlaubt, was vom Gericht als korrekt angesehen wurde.
Das Gericht lehnte die Auffassung ab, dass bei Kirchenaustritten grundsätzlich ein niedrigerer Auffangwert anzusetzen sei, wenn spezifische finanzielle Auswirkungen nachweisbar sind.
Die Entscheidung berücksichtigt sowohl die nichtvermögensrechtliche Natur des Kirchenaustritts als auch seine unmittelbaren vermögensrechtlichen Konsequenzen.
Es wird klargestellt, dass eine individuelle Betrachtung der Umstände eines Kirchenaustritts notwendig ist, um den angemessenen Geschäftswert für die Kostenberechnung festzulegen.
Der Fall zeigt die Bedeutung der genauen Kenntnis und Anwendung gesetzlicher Vorschriften bei der Bestimmung des Geschäftswerts notarieller Tätigkeiten.
Die Urteilsbegründung betont die Relevanz der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten bei der Wertbestimmung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten.
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