Verkehrssicherungspflicht: Bepflanzung auf Privatgrund keine kommunale Verantwortung
Eine Kommune ist bei innerstädtischen Geh- und Radwegen nicht dazu verpflichtet, gegen Sichtbehinderungen durch Bepflanzung auf Privatgrundstücken vorzugehen, wenn Verkehrsteilnehmer die Situation rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen können. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte mit seinem Beschluss, dass keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegt, wenn die Gefahren für aufmerksame Verkehrsteilnehmer erkennbar und vermeidbar sind.
[toc]
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 76/22 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Kommune hat keine Pflicht, gegen Sichtbehinderungen durch private Bepflanzung einzuschreiten, sofern diese für Verkehrsteilnehmer erkennbar und vermeidbar sind.
Die Verkehrssicherungspflicht der Kommune umfasst nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr, sondern orientiert sich an realistischen Sicherheitserwartungen und der Notwendigkeit, sich auf erkennbare Gegebenheiten einzustellen.
Verkehrsteilnehmer müssen sich auf sichtbare Verhältnisse einstellen und mit typischen Gefahren rechnen, wobei eigene Sorgfalt und Vorsicht geboten sind.
Ein Tätigwerden der Kommune ist erst dann erforderlich, wenn eine Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist und nicht darauf reagiert werden kann.
Der vorliegende Fall illustriert, dass die Verantwortung auch bei den Verkehrsteilnehmern liegt, die angehalten sind, ihre Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit den Sichtverhältnissen anzupassen.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt die Rechtsauffassung, dass eine Kommune nicht für das Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern haftbar gemacht werden kann, sofern die grundlegende Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts wurde als offensichtlich aussichtslos eingestuft und sollte aus Kostengründen zurückgenommen werden.
Dieses Urteil stärkt die Bedeutung der Eigenverantwortung von Verkehrsteilnehmern und setzt klare Grenzen für die Verkehrssicherungspflicht der Kommunen.
Sichtbehinderungen auf Geh- und Radwegen
Bepflanzungen auf Privatgrundstücken können für Fußgänger und Radfahrer eine Gefahr auf innerstädtischen Wegen darstellen. Die Verkehrssicherungspflicht der[…]