Oberverwaltungsgericht erlaubt Fahrerlaubnisentziehung bei Zweifel an Fahreignung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 29.04.2015 (Az.: 16 B 1443/14) die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zurückgewiesen, da die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt war, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung der Fahreignung zu fordern und auf dessen Nichtvorlage mit Entziehung der Fahrerlaubnis zu reagieren, auch wenn das Strafurteil keine explizite Feststellung zur Fahreignung traf.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung der Fahreignung fordern, wenn das Strafurteil keine expliziten Feststellungen zur Fahreignung enthält.
Die behördliche Entscheidung zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtvorlage des Gutachtens ist rechtmäßig, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
Die Verwaltungsgerichtsentscheidung beruht auf der Regelung, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Entziehungsverfahren einen Sachverhalt, der Gegenstand des Strafurteils war, nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichend beurteilen darf, es sei denn, das Strafurteil enthält keine klaren Aussagen zur Fahreignung.
Die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die strafrichterliche Beurteilung der Fahreignung gilt nur, wenn diese auf expliziten Feststellungen im Strafurteil beruht.
Eine eigenständige Prüfung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde ist zulässig und erforderlich, wenn das Strafurteil keine oder unklare Feststellungen zur Fahreignung enthält.
Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer umfassenden Beurteilung der Kraftfahreignung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und ordnet die Interessen des Einzelnen dem Schutz der Allgemeinheit unter.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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