OLG Braunschweig – Az.: 9 U 51/17 – Urteil vom 01.11.2018
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12.04.2017 – 4 O 209/16 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 85.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des Grundstücks Gemarkung E., Flur …, Flurstück …, eingetragen im Grundbuch von E. des Amtsgerichts X., Blatt 15.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.825,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2016 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers gegen das Finanzamt Bad Y. auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer aus dem Bescheid vom 16.01.2015.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.037,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des genannten Grundstücks seit dem 22.06.2016 im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Göttingen – soweit aufrechterhalten – sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird für die erste Instanz in Abänderung des landgerichtlichen Streitwertbeschlusses vom 12.04.2017 sowie für das Berufungsverfahren jeweils auf eine Wertstufe bis 110.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines am 13.11.2014 notariell beurkundeten Kaufvertrags über ein im Eigentum des Beklagten stehendes bebautes Grundstück, Ersatz der ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb entstandenen weiteren Kosten und die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten mit der Rücknahme des Grundstücks.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands I. Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 2 – 7 = Bl. 69 – 74 d.A.) Bezug genommen.
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